Vera V. Dement'eva und Tassilo Schmitt (Hrsg.)
Göttingen 2010 (Edition Ruprecht)
Hans Kloft: Die athenische Demokratie (S. 31 ff)
Wer sind jene ,Alle’, deren Freiheit das Wesen der Demokratie konstituiert?“ (Canfora S. 35). Hier werden nun konventionelle Antworten fällig. Dass die Volksversammlung, die ekklesia in Athen, die apella in Sparta sich aus den Heeresversammlungen entwickelt haben, das wichtigste Gremium der späteren Demokratie als Mitglieder ursprünglich die waffenfähigen Männer umfasste, liegt auf der Hand und ist immer gesehen worden. In einem berühmten Aufsatz hat Otto Hintze vor über 100 Jahren den Zusammenhang von Heeresverfassung und politischer Teilhabe als einer quasi universellen Chiffre nachgewiesen, wie denn der Begriff des Volkes im Römischen ursprünglich den Heerhaufen bezeichnet, der in den Krieg zieht. Von diesen militärischen Ursprüngen her: den waffenfähigen, d.h. den freien Männern des Gemeinwesens, besitzt die antike Demokratie eine quasi „natürliche“ Exklusivität, die sie im Grunde stets beibehalten hat. Fremde, Metöken, Frauen und Sklaven waren von der Teilhabe ausgeschlossen. Diese Grenzziehung gehört zu den konstituierenden Merkmalen der attischen Demokratie, die unter direkten und nicht repräsentativen Prämissen auch gar nicht anders hätte funktionieren können. Aber ebenso fundamental wie diese personale Ausgrenzung sind die demokratischen Verfahrensweisen innerhalb des demos, wie sie sich im Athen des 6. und 5. Jahrhunderts entwickelt hatten und die von vielleicht 30.000 bis 35.000 Personen in der Mitte des 5. Jahrhunderts praktiziert wurden; mit anderen Worten: welche die politeia „gebrauchten“, wie dies Thukydides dem Perikles in den Mund gelegt hat.
Genau diese Herrschaftspraxis meint der Begriff demokratia, die vom Historiker entfaltet wird, und es ist höchst problematisch, in ihm einen Terminus zu sehen, der von den oberen Klassen geprägt wurde, um die gewalttätige Übermacht der Besitzlosen (demos) zu bezeichnen, wie dies Canfora gemeint hat (S. 35 f.). Dies knüpft ersichtlich an die durchsichtige pejorative Deutung der Demokratie durch den oligarchischen Autor der pseudo-xenophontischen Athenaion politeia an (1,3 ff.) und sagt nichts über den Sinn aus, der im Umkreis der Herrschaftsdifferenzierung zwischen oligarchia, monarchia und demokmtia (bzw. isonomia) im 5. Jahrhundert Gestalt gewann. Aber wer sind die „Besitzlosen“, die „Armen“ konkret, die nach Canfora (S. 42 ) dann eine neue Dynamik in die politische Ordnung brachten? Xenophon nennt in den Memorabilien Walker, Schuster, Zimmerleute, Schmiede, Kaufleute und Bauern, aus denen die Ekklesia sich zusammensetzt (Ken. mem. 3,7,6). Die Besitzlosen enthüllen sich also bei näherem Hinsehen als Gewerbetreibende und als Angehörige des „petit peuple“, besitzen also erkennbare soziale und ökonomische Konturen. Besitzlos und arm sind also bestenfalls durchsichtige Relationsbegriffe, die wenig aussagen.“ Unbestreitbar aber üben sie über die Institution der Volksversammlung, des Volksgerichtes und des Rates jenseits des sozialen und ökonomischen Status „ Herrschaft “ aus, deshalb geht ein Satz wie der folgende in die Irre: Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die athenische Demokratie nicht die ‚Herrschaft des Volkes’ bedeutete, sondern die Übernahme der Führungsrolle innerhalb der ,Volksherrschaft’ durch den nicht kleinen Teil der ,Reichen’ und ‚Herren’, die dieses System akzeptierten. (Canfora S. 44)
Die attische Demokratie des 5., weniger die des 4. Jahrhunderts kennt aristokratische Einflussnahme, sie lebt von den Leiturgien reicher Mitbürger und wählt die Militärstrategen nach Ansehen und Befähigung, wahrscheinlich auch die Hellenotamiai, durchaus nicht nur aus den beiden oberen Klassen (Canfora S. 42). Er überschätzt zudem den Einfluss der Beamten auf die politische Willensbildung. Sie sind, anders als die römischen Magistrate, Vollzugsorgane mit geringer Kompetenz und permanenter Kontrolle. Die unverkennbaren Defizite der attischen Demokratie lassen sich nicht an der vorgeblichen Dominanz der oberen Schichten festmachen, welche die Demokratie zu integrieren und zu benutzen verstand. Gravierender erscheint in der Tat die Exklusivität des attischen Bürgerstatus, der, anders als in Rom, sich nicht dynamisch weiterentwickeln ließ, wie dies richtig gesehen wurde (Canfora S. 50 ff.). (37-38)
Christel Brüggenbrock: Versammlungsdemokratische Paralleluniversen (S. 209 ff)
Die Schweizer Landesgemeinschaften und die athenische Volksversammlung
Dieser „alte Typus Demokratie“, den Max Weber Anfang des letzten Jahrhunderts beschreibt, existiert noch heute in einigen Schweizer Kantonen. Die Landsgemeinde gilt als Inbegriff der direkten Demokratie und hat immer wieder das Interesse von Politologen, Ethnologen und Historikern angezogen. Gerade Althistorikern dürfte die Szene nicht fremd sein: zu auffällig sind die Parallelen zur athenischen Volksversammlung. Vor allem Mogens H. Hansen hat diese thematisiert und anhand von Analogieschlüssen einige aus Quellenlücken resultierende Unklarheiten über die Funktionsweise der Ekklesia beseitigt. (209)
Die Schweizer Landsgemeinden als Versammlungen aller stimmberechtigter Bürger entstanden im Spätmittelalter. Eine von der älteren Forschung gern postulierte. Verbindung zum altgermanischen Ding konnte nicht nachgewiesen werden. Überhaupt liegen die Ursprünge der vielen kleinen Landsgemeinden weitgehend im Dunkeln. (211)
Bis in die 1990er Jahre des letzten Jahrhunderts hinein existierten noch fünf regelmäßig tagende Landsgemeinden in der Schweiz: Obwalden und Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sowie Glarus. Auf die jüngeren Zeugnisse zu diesen Landsgemeinden stützt sich die folgende Schilderung des typischen Ablaufs solcher Versammlungen, zu denen es detaillierte Studien gibt. Nach der Auflösung der Landsgemeinden in Nidwalden (1996), Appenzell Ausserrhoden ( 1997) und Obwalden ( 1998) werden diese jährlichen Versammlungen heute nur noch in den Kantonen Glarus und Appenzell Innerrhoden abgehalten. (212)
Im Folgenden wird der Ablauf einer Landsgemeinde in quasi idealtypischer Form geschildert. Die Ausführungen beziehen sich auf die bis in die 90er Jahre existierenden Landsgerneinden von Nidwalden, Obwalden und Appenzell Ausserrhoden sowie auf die noch bestehenden in Glarus und Appenzell Innerrhoden. Gleichzeitig richtet sich der Blick auf die athenische Volksversammlung, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede schlaglichtartig zu beleuchten.
Die ordentliche Landsgemeinde findet alljährlich im Frühjahr statt. Man trifft sich am späteren Morgen unter freiem Himmel und erledigt innerhalb von drei bis vier Stunden die anstehenden politischen Geschäfte. Der Landsgemeindeplatz ist traditionell bestimmt, hat aber vor allem genügend groß für die Versammlung zu sein; weniger wichtig ist, ob er inner- oder außerorts liegt oder gewöhnlich als Markt- oder Parkplatz fungiert.” Sofern es die räumlichen Gegebenheiten erlauben, bildet das Volk einen Kreis oder Ring um den „Stuhl“, eine hölzerne Bühnenkonstruktion, auf der der Landammann und die jeweiligen Amtsträger stehen. Dieser sog. „Ring“ wurde in einigen Kantonen von Schnüren umgeben, die das Stimmvolk von den Schaulustigen abgrenzten.
Da die Athener sich weit häufiger versammelten, überrascht die Anlage bzw. Ausgestaltung eines speziell der Volksversammlung gewidmeten Platzes nicht. Man geht von allein 40 ordentlichen Volksversammlungen aus, (...). (213)
Schon Aristoteles bringt die Zahlung von Diäten in Zusammenhang mit der Anzahl von Teilnehmern an der Ekklesia. Hinsichtlich der durchschnittlichen Zahl an anwesenden Athenern liegen nur grobe Schätzungen vor, die vor allem auf der Größe des Versammlungsplatzes und dem für einige Beschlüsse erforderlichen Quorum von 6.000 Bürgern beruhen. Immerhin hatten die Athener mit letzterer Bestimmung ein Instrument geschaffen, um bei wichtigen Beschlüssen eine gewisse Repräsentativität zu gewährleisten.
Eine entsprechende Regelung gibt es bei den Schweizer Landsgemeinden nicht. Die auf dem Landsgemeindeplatz Versammelten bilden unabhängig von ihrer Anzahl den Beschluss fassenden Souverän. Die Teilnehmerzahl hängt von der Zahl und Wichtigkeit der Traktanden ab sowie vom Wetter. Auch hier sind nur grobe Schätzungen möglich, sie gehen von 25-35 Prozent aller stimmberechtigten Personen aus, die regelmäßig zur Landsgemeinde erscheinen. In Glarus wären das bis zu 8.000 Personen, in Appenzell Innerrhoden eher 3.000-4.000. Für das 14. und 15. Jahrhundert werden die maximalen Teilnehmerzahlen -d.h. alle Wehrpflichtigen für Uri und Unterwalden auf 3.000, für Zug auf 2.500 und für den Kanton Schwyz auf 4.000 veranschlagt.
Eine mehrtausendköpfige Versammlung erfordert eine gewisse Organisation und Vorbereitung. Den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wird die anstehende Landsgemeinde per Post avisiert: Sie erhalten einen farbigen Stimmausweis (der die Waffe ersetzt) sowie eine Broschüre, welche die zur Wahl stehenden Kandidaten auflistet und Sachinformationen zu den anstehenden Entscheiden enthält. Die Agenda wird vom Kantonsrat aufgestellt, der sich aus vom Volk gewählten Vertretern zusammensetzt und die Exekutive der Kantone bildet: ihm obliegt die Verwaltung und Durchführung der vom Volk beschlossenen Angelegenheiten. (215-216)
Die religiöse Bindung der Landsgemeinden hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend gelöst. Ungebrochen stark zeigt sich jedoch ihre Verankerung im Brauchtum, das der Landsgemeinde einen der Demokratie ungewohnt glanzvollen, ja pompösen Rahmen verleiht und den Landsgemeindetag zu einem Volksfest macht. Zum feierlichen Auftakt ziehen die Regierungsmitglieder in ihren Amtsroben gemessenen Schrittes ein, eskortiert von Blaskapellen, Standartenträgern, Militärabgesandten und begleitet von Ehrengästen. Sie postieren sich auf der „Stuhl“ genannten Bühne, die allen Versammelten den freien Blick auf die Würdenträger ermöglicht und diesen gleichzeitig den Überblick über die Handzeichen der Bürgerinnen und Bürger. Zum zeremoniellen Rahmen gehört auch der Eid auf die Verfassung, das Vaterland und die Bürgerrechte, den die Versammelten mit in die Höhe gestreckten Fingern im Chor leisten. (217)
Das eigentliche politische Geschäft der Landsgemeinden ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich, die Befugnisse je nach Kanton verschieden. Während das Volk in Appenzell Innerrhoden z.B. die Regierungsmitglieder direkt wählt, geschieht dies in Glarus an der Urne. Dagegen werden die kantonalen Gerichte in Glarus über Wahlen an der Landsgemeinde bestellt, während man sich in Appenzell Innerrhoden nur auf den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des obersten Gerichts beschränkt. Einige Landsgemeinden wählen ferner die Abgesandten für den Ständerat, die zweite Kammer des gesamtschweizerischen Parlaments.
Die Wahl erfolgt über das offene Handmehr, d.h. die Bürgerinnen und Bürger stimmen per Handaufheben ab und es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei maximal zwei Kandidaten für ein Amt erfordert dies nur einen Wahlgang, bei mehreren Anwärtern braucht es mehrere Abstimmungsvorgänge, in denen jeweils derjenige eliminiert wird, der die wenigsten Stimmen erhält. Der Landammann überschaut den Wald der aufgereckten Arme und schätzt, ob es sich um die Mehrheit handelt. Ist er sich nicht sicher, erfolgt die Gegenprobe, eine wiederholte Abstimmung sowie die Zuziehung von Rats- oder Regierungsmitgliedem, die jeweils ein Quartier des Platzes zu schätzen haben. Eine weitere Maßnahme zur Einschätzung der Mehrheitsverhältnisse war das „In-Haufen-Stehen“, bei dem sich die Befürworter einer Angelegenheit optisch von den Gegnern separierten, um den Überblick zu erleichtern. Nur wenn danach weiterhin Zweifel bestehen und es sich um kleinere Landsgemeinden wie Innerrhoden, Oboder Nidwalden handelt, wird tatsächlich gezählt, etwa, indem die Pro und Kontra-Stimmenden den Ring durch zwei verschiedene Ausgänge verlassen. In der Praxis ist das Auszählen verpönt und geschieht höchst selten. Das Abschätzen der aufgehobenen Hände ist offenbar eine so zuverlässige Methode der Mehrheitsermittlung, dass ihre Effektivität vor allem im Hinblick auf die erforderliche Zeit überzeugt. (218-219)
Nach den Wahlen folgen die Sachentscheide: Die Versammelten stimmen über Verfassungsänderungen, Gesetzesvorlagen und in bestimmten Grenzen auch über Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten ab. Die Traktandenliste beginnt zumeist mit der Festsetzung des Steuerfußes für das laufende Jahr und endet mit den lnitiativbegehren einzelner Bürger. Außer in Ausserrhoden kann sich jeder im Ring Stehende zu jedem Punkt frei äußern, in Glarus wird dies noch betont durch die stetig wiederkehrende Formel „Di Here Landlüüt sind sämtli aagfragt“.
Ganz ähnlich wurde in Athen zur Diskussion aufgefordert. Offenbar war und ist es auch bei diskussionsfreudigen Teilnehmern möglich, mit einigen Tausend Bürgern ein Dutzend Tagesordnungspunkte innerhalb weniger Stunden zu diskutieren und zu entscheiden.
Die Parallelen zwischen der athenischen Demokratie und den schweizerischen Landsgemeinden sind frappierend. Die meisten von ihnen gründen in der Eigendynamik einer versammelten Volksmenge und den notwendigen organisatorischen Bewältigungsstrategien; sie beschränken sich allerdings nicht auf die formale Ebene. Mit welchen demokratischen Idealen die Volksversammlungen in Athen und den Schweizer Kantonen einhergehen, erhellt die Öffentliche Diskussion über die Abschaffung der letzten Landsgemeinden. (...)
Seit Jahrzehnten geht der Trend zur Auflösung der Landsgemeinden. In Zug und Schwyz wurden sie bereits 1848 abgeschafft und in Uri 1928. Von den letzten fünf Landsgemeinden haben sich Ende der 1990er Jahre drei aufgelöst: im Jahre 1996 Nidwalden, 1997 Appenzell Ausserrhoden und 1999 Obwalden. Verblieben sind die beiden Landsgemeinde-Kantone Glarus und Appenzell Innerrhode. (219-220)
Dass die Landsgemeinden nicht mehr den gängigen rechtsstaatlichen Standards entsprechen, wäre ein größeres Problem, wenn es sich bei den Kantonen um souveräne Staatsgebilde handelte, wie es bei der athenischen Polis der Fall war. Sie sind jedoch Teil des eidgenössischen Bundes, der Elemente der repräsentativen und der direkten Demokratie vereint, so dass man von halbdirekter Demokratie sprechen könnte, in der das Repräsentativsystem durch erweiterte Volksrechte lediglich angereichert wird. (224)
Die Versammlungsdemokratie als älteste und quasi radikalste Form der direkten Demokratie generiert bei den Bürgerinnen und Bürgern offenbar einen Gemeinschafts- und Bürgersinn, der in anderen Demokratieformen geringer ausgeprägt ist oder aber erst theoretisch hergestellt werden muss. Trotzdem politischen Institutionen wie den Schweizer Landsgemeinden schon seit Jahrzehnten ein gewisser Anachronismus anhaftet, wirkt die Form offenbar noch immer sinnstiftend auf das politische Leben. Gerade in einem souveränen Nationalstaat wie der Schweiz können es sich die Bürger erlauben, sich für eine eher ideelle Form von Demokratie zu entscheiden und rechtsstaatliche Erfordernisse hintanzustellen. Auch für die Athener war das politische Leben kaum anders verstellbar: Sie begriffen die Demokratie als Lebensform und nicht als abstraktes politisches System. (225)