Geschichte und Gegenwart - Anspruch und Realität
Köln 2019 (PapyRossa)
(...) die Menschenrechte wurden, anders als die von ihnen abgeleiteten staatlichen Grundrechte, vor allem nach 1945 in völkerrechtlichen Verträgen formuliert. (...)
Auch die ersten echten Kodifikationen der modernen Menschenrechtsgeschichte waren verfassungsrechtliche Dokumente des Unabhängigkeits- und Freiheitswunsches gegen koloniale Fremdherrschaft (...). Es waren Dokumente der republikanischen Staatsgründung aus der Idee der Menschenrechte. (...) (14)
[Meuterei auf der Amkistad] Der Supreme Court stand vor der Frage, ob die Afrikaner schlicht als Ware zu gelten haben und ob ihr Auftstand evtl. gerechtfertigt war. (...) Der Supreme Court (...) entschied mit acht zu zwei Stimmen am 9. März 1841 nach dem ewigen Prinzipien der Gerechtigkeit und des internationalen Rechts, dass die Afrikaner freie Menschen und keine Ware seien (...). (15)
Die beiden revolutionären Verfassungen Frankreichs von 1791 und 1793 enthalten bereits alle Freiheits- und Gleichheitsrechte, dich auch heute den Kern der menschenrechtlichen Garantien in der Universellen Menschenrechtsdeklaration vom 19. Dezember 1948 und den beiden Internationalen Pakten über zivile und politische sowie über ökonomische, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 bilden. (...)
Der Mensch hat also das ewige und unveräußerliche Recht, von dem Staate, dessen Mitglied er ist, zu verlangen, sich so zu organisieren, dass jeder Mensch ohne Unterschied des Standes, des Alters und des Geschlechts dies Voraussetzungen des Lebens habe. (17)
Die Kontroverse bestimmt auch die Beratungen der Universellen Menschenrechtsdeklaration von 1948. Man kam zwar überein, das gesamte klassenübergreifende Spektrum der Menschenrechte zu erfassen, der Deklaration aber insgesamt die Rechtsverbindlichkeit vorzuenthalten. Der Widerspruch war unüberwindbar, so dass der internationale Druck, endlich ein verbindliches Dokument der Menschenrechte zu formulieren, 1966 zur der Trennung in zwei Pakte führte. Während die Rechtsverbindlichkeit des Paktes für zivile und politische Rechte unbestritten ist, wird sie für den Pakt für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte vor allem von den dominanten kapitalistischen Staaten des nordatlantischen Bündnisses abgelehnt. Er ist von den USA noch immer nicht ratifiziert und die europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 blendet die ökonomische und sozialen Rechte vollkommen aus. (...)
Das zeigt zweierlei: Menschenrechte verlassen erst dann die Sphäre der moralisch-philosophischen und literarischen Proklamation, wenn sie gesetzlich, d.h. verfassungs- oder völkerrechtlich, verfestigt werden. Sie erhalten erst mit ihrer Kodifizierung die Qualität von Menschen-Rechten. (19)
Die Einrichtung eines Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist überhaupt der erste Ansatz, das Individuum aus seiner völkerrechtlichen Nichtexistenz herauszuholen und ihm Schutz gegenüber dem eigenen Staat zu geben. (25)
Eine besondere Rolle spielt dabei das neue Konzept der Responsibility to Protect (RTP), welches deine von der kanadischen Regierung eingerichtete International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001 entwickelt hat und von der UN-Generalversammlung 2005 offiziell anerkannt wurde. (...)
Seine zentrale These lautet, dass souveräne Staaten eine Verantwortung haben, ihre eigenen Bürger vor vermeidbaren Katastrophen - vor Massenmord und Vergewaltigung, vor Hunger - zu schützen, dass aber, wenn sie nicht willens oder nicht fähig dazu sind, die Verantwortung von der größeren Gemeinschaft der Staaten getragen werden muss. (ICISS, 2001, S. VIII) (31)
Es bleibt wichtig, die Bindung der Entscheidung über Zwangsmaßnahmen an den Sicherheitsrat zu betonen, weil immer wieder versucht wird, dem RTP-Konzept zur Sicherung der Menschenrechte Rechtsverbindlichkeit zuzusprechen, die es nicht hat, und die Staaten von der strikten Bindung an den UN-Sicherheitsrat zu entpflichten. (32)
Werden die Menschenrechte nicht aus diesem gefährlichen Verbund geostrategischer Interessen und humanitärer Intervention gelöst, werden sie weiter für die nächsten Kriege benutzt. (35)
Die unmittelbare Vorlage aber kam aus Nordamerika mit der Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 und den Grundrechten von Virginia vom 12. Juni. 1776. In ihnen waren im Kern alle Forderungen nach Freiheit, Gleichheit, Unveräußerlichkeit, Schutz des Lebens und des Eigentums, Schutz vor staatlicher Willkür und Widerstandsrecht gegen eine zerstörerische Regierung vorhanden, die dann auch in der Menschenrechtserklärung von 1789 auftauchen und bis heute Gültigkeit haben. (50)
Das Recht zur Revolution ist der ultimative Ausdruck der Volkssouveränität und in der Bill of Rights von Virginia von 1779 ebenso enthalten, wie in den französischen Revolutionserklärungen von 1789 (Art. 2 u. 3) und 1793 (Art. 25, 35). (...)
Der Ursprung aller Souveränität, so Art. 3 der französischen Erklärung von 1789, liegt wesentlich in der Nation. (...) Es ist das Selbstbestimmungsrecht des Volkes, welches die rechtliche Legitimation des Unabhängigkeitskrieges in Amerika uns der Sezession von der englischen Krone lieferte. (51)
Doch die Kolonialfrage spaltete schon sehr bald die Revolutionäre in Paris, denn ein Teil von ihnen hatte selbst großen Besitz in den Kolonien und war in weitgespannte Handelsinteressen eingebunden. (...) Sie konnten die heikle Frage in eine Kommission verlagern, die schließlich mit einem Dekret vom 8. März 1790 den Kolonisten ihr Eigentum garantierten - und Sklaven waren Eigentum.
Das galt auch für die Verfasser der US-amerikanischen Menschenrechtserklärung, die alle Sklavenhalter waren. (52)
(...) Artikel VI der französischen Verfassung von 1791: Die französische Nation verzichtet darauf, einen Krieg zu unternehmen, um Eroberungen zu machen. Sie wird ihre Streitkräfte niemals gegen die Freiheit eines anderen Volkes verwenden. (53)
So widersprach der Anschluss Belgiens im Jahre 1795 eindeutig der Intention und dem Wortlauch der vergangenen Erklärungen und dem Selbstbestimmungsrecht. Der Export der Revolution, der revolutionäre Kreuzzug, den Danton so hoch gestellt hatte, war nie Bestandteil der Pläne von Robespierre und der Jakobiner. (...)
Life, liberty and the persuit of happiness heißt das Dreigestirn der Unabhängigkeitserklärung der amerikanischen Staaten von England von 1776, liberté, égalité et proprieté ist das geheiligte Trio der französischen Menschenrechterklärung von 1789, die damit wieder an John Locke anknüpft. (...)
Die Heiligsprechung des Eigentums ist der Schlusspunkt der Menschenrechtserklärung, ihr Artikel 17: Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, darf es niemanden entzogen werden, es sei denn, dass die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit es offenbar erfordert und unter der Bedinung einer gerechten und vorherigen Entschädigung. (54-55)
Der Wechsel vom Eigentums- zum Glücks-Konzept geht auf Thomas Jefferson (1743-1826) zurück. (55)
Das Eigentum des Art. 17 der Menschenrechtserklärung von 1789 wurde zum Schlüsselbegriff des Kapitalismus und zum Kern der Menschenrechte bis heute. Es konnte alle Versuche seiner Aufhebung oder zumindest Demokratisierung abwehren. Glück oder Eigentum? Nein, Glück durch Eigentum. (56)
Frankreich hat erst 1944 das Frauenwahlrecht eingeführt, Deutschland 1918, 12 Jahre nach dem ersten europäischen Land, welches das Wahlrecht für Frauen eingeführt hat, Finnland 1906. (57)
In der Reichsverfassung von 1871 verzichtete man vollends auf die Grundrechte - der traurige Schlusspunkt einer ruhmlosen Entwicklung. (62)
Er [Karel Vasak) formulierte 1977 als erster die Idee der Generationen. So soll entsprechend den beiden internationalen Pakten die erste Generation die politischen und bürgerlichen Menschenrechte umfassen, die zweite Generation die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Die dritte und umstrittene Generation soll kollektive Recht von Gesellschaften und Völkern formulieren, welche Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Menschen die anerkannten Rechte der ersten und zweiten Generation überhaupt wahrnehmen können. (...)
So wie die klassischen politischen Freiheitsrechte in der Französischen Revolution ihre erstmalige Kodifikation fanden, knüpften die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als sogenannte zweite Generation an die Ergebnisse der Russischen Revolution und ihre Auswirkungen in Deutschland an, (...) Die Rechte der sogenannte dritten Generation, die Rechte auf Selbstbestimmung, auf Entwicklung, auf Frieden sowie der Minderheitenschutz verdanken ihre Formulierung dem nicht minder revolutionären Prozess der Dekolonialisierung nach 1945, (...). (81)
Idee und Zielsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker gehen auf die bürgerliche Aufklärung des 18. Jahrhunderts zurück. Seine erste revolutionäre Präsenz erhielt es in der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776, die das Recht des Volkes auf Befreiung von einem Regime forderte, das die unveräußerlichen Rechte der Menschen missachtet (...). (82)
Die Aufnahme des Selbstbestimmungsrechts in zwei rechtlich verbindliche Menschenrechtspakete, die 1976 in Kraft traten, stellte seine rechtliche Verbindlichkeit außer jeden Zweifel. (85)
Seit diesem Zeitpunkt wird das Recht auf Selbstbestimmung nicht mehr nur als politisches Prinzip oder unverbindliche Programmatik in den internationalen Beziehungen, sondern als verbindliche Regel des internationalen Gewohnheitsrechts im Range zwingenden Rechts (ius cogens) angesehen. (86)
Soweit sich die Völker auf ihren Status innerhalb der vorgegebenen Grenzen beschränken, handelt es sich um das Problem der Autonomie, tendieren sie aber zu einem Austritt aus dem Staatsverband und der eigenen staatlichen Organisation, so handelt es sich um das Problem der Sezession. (88)
Mit dem Erfolg der Befreiungskämpfe und dem Ende der Kolonialherrschaft entschied jedoch die Organisation der Afrikanischen Staaten (OAU), von nun an der territorialen Integrität der vom Kolonialismus befreiten Staaten den Vorrang einzuräumen und die kolonialen Staatsgrenzen anzuerkennen. (...) Nur in dem Fall, dass der Zentralstaat diese Rechte verweigert und dem Volk die grundlegenden Menschenrechte dauerhaft vorenthält und es unterdrückt, sollte das Recht zur Sezession wiederaufleben; eine (...) Entscheidung, die auch von der UNO akzeptiert wurde. (92)
Wie sehr die politischen Interessen den rechtlichen Konsens aushebeln können, zeigt hingegen die vom Westen geförderte uns sofort anerkannte Abspaltung des Kosovo von Serbien im Jahre 2008. (...) Diese Sezession war völkerrechtswidrig, selbst wenn sie der Internationale Gerichtshof zwei Jahre später mit wenig überzeugenden Gründen in einem Gutachten für die UNO bestätigt hat. (...) Als dann im Jahre 2014 über 80 % der Bevölkerung in der Autonomen Republik Krim mit 93% für die Unabhängigkeit von der Ukraine stimmte, erinnerte man sich wieder an das Völkerrecht und vergaß den Kosovo. (92)
Mit dem Wiener Kongress 1815 breiteten sich dann erstmals Schutzbestimmungen für nationale Minderheiten aus. So versuchte die Wiener Schlussakte den Polen einen Schutz ihrer Nationalität zu geben und der Berliner Vertrag von 1878 den Armeniern in der Türkei und den Türken, Rumänen und Griechen in Bulgarien. (...)
Dringlich wurde die internationale Anerkung und Regelung der Rechte von Minderheiten nach dem Ersten Weltkrieg, (...)
Gehörten 1914 noch etwa sechzig Millionen Menschen und damit fünftzig Prozent der Bevölkerung in Osteuropa zu den Minderheiten, so verringerte sich die Zahl 1920 auf etwa dreißig Millionen, die fünfundzwanzig Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachten. (...)
Die besiegen Staaten Österreich, Ungarn und die Türkei mussten sich in den Friedensverträgen von Versailles zu einem Mindestschutzprogramm für Minderheiten verpflichten. (95)
Es ist nie gelungen, eine Definition eines Minderheitenbegriffs durch internationalen Vertrag im Völkerrecht zu verankern. (96)
(...) Formulierung des Art. 27 der Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte von 1966, die bis jetzt die einzige universelle Regelung für den Minderheitenschutz geblieben ist: In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich in ihrer eigenen Sprache zu bedienen. (...) In erster Linie sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, die einen Integrations- oder Assimilationsdruck ausüben. (98)
Die Einrichtung von Schutzzonen sind humanitäre Maßnahmen zum generellen Schutz der Menschenrechte, (...). (100)
Der Genuss von Frieden soll zwar ein individuelles Menschenrecht sein, aus dem sich für den einzelnen Menschen dennoch kein Anspruch auf eine friedensfördernde Politik gegen die Staaten ergibt. (106)
Doch befindet sich die 2008 in Kraft getretene Menschenrechtscharta (...) der Arabischen Liga nunmehr eindeutig auf dem Niveau der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und beiden Pakte von 1976, auf die sie sich ausdrücklich in der Präambel bezieht (...). Zumindest auf programmatischer Ebene kann daher kein Zweifel mehr bestehen, dass der Islam mit der internationalen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (...). (124)
Der Kampf um ihre Verwirklichung ist seit ihrer Proklamation vor über 200 Jahren kein juristischer, sondern ein politischer um die Veränderung der Welt. Mit anderen Worten: Keine wirkliche Installierung der Menschenrechte ohne Ende der Ausbeutung, kein wirkliches Ende der Ausbeutung ohne Menschenrechte. (Bloch, 1961, S.13). (127)
(...) so kann sich die Russische Revolution von 1917 als die erste rühmen, die auch diejenigen unter den Schutz der Menschenrechte stellen wollte, die die bürgerliche Revolution von nicht berücksichtigt hatte, die Arbeiterklasse. Sie tat es, indem sie den Katalog der politischen und bürgerlichen Rechte um die sozialen erweiterte. (159)
(...) der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide am 19. November 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und 1976 in Kraft getreten. (...) Die Abtrennung der sozialen Rechte in einen separaten Sozialpakt ermöglichte es den ohnehin unwilligen kapitalistischen Staaten, so sie denn überhaupt eine Ratifizierung der Pakte erwogen, auch die rechtliche Verbindlichkeit zu trennen und sie dem Sozialpakt vorzuenthalten. (163)
Die beiden Pakte definieren gemeinsam mit der Menschenrechtserklärung von 1948 den derzeitigen Kernbestand an Menschenrechten. Um sie gruppieren sich ein normatives Netzwerk zahlreicher Konventionen, das mittlerweile das UNO-System mit einem beachtlichen Kodex zum Menschenrechtsschutz ausgestattet hat. (165)
Bisher haben 141 Staaten alle acht Konventionen ratifiziert und damit für sich als verpflichtend anerkannt. (...) Je kleiner die Staaten, desto geringer die Anzahl der Ratifikationen, mit einer Ausnahme. Die USA finden sich gemeinsam mit den Cook Islands und Brunei Darussalam am Ende der Skala, weit hinter dem Iran und der VR China, die besonders im Fokus des westlichen Menschenrechtskritik stehen. Sie haben lediglich die Beiden Abkommen Nr. 105 gegen Zwangsarbeit und Nr. 182 gegen Kinderarbeit ratifiziert, die Russische Föderation hingegen alle acht. (169)
Bei der jüngsten Überprüfung des sechsten deutschen Staatenberichts von 2018 (...) nehmen die Positiven Aspekte in den abschließenden Bemerkungen des Ausschusses nur vier Zeilen ein, während die Bedenken und Empfehlungen insgesamt 30 Themen auf 10 Seiten füllen. (175)
Soziale Rechte bleiben faktisch den wirtschaftlichen Grundfreiheiten der europäischen Binnenmarktes untergeordnet. (182)
Transnationale Unternehmen sind keine Völkerrechtssubjekte und daher weder zur Förderung des internationalen Gemeinwohls noch zum Schutz oder Durchsetzung der Menschenrechte verpflichtet. (190)