Elemente einer Demokratietheorie - Berlin 2011 (Suhrkamp)
Volkssouveräntität ist also nicht nur von jeglicher Gewaltausübung weit entfernt, sondern in jeder ihrer Aktivierungen der genaue Gegenspieler der gewalthabenden Staatsapparate. Es sei hier bereits angemerkt, dass Volkssouveränität ohne funktionierenden Rechtsstaat nicht verwirklicht werden kann, weil nur in dieser Verbindung die Unterwerfung der Staatsgewalt unter den gesetzgebenden Willen des Volkes gelingt: Nur die - im Idealfall - strenge Gesetzesbindung der Staatsapparate beschränkt die Exekutive im Wortsinne auf die Ausführung der demokratisch zustande gekommenen Gesetz. (8-9)
(...) so ist auch von den Verfahrensnormen basisdemokratischer Rechtssetzung nur dann Fairness zu erwarten, wenn bei ihrem Zustandekommen der jeweils konkrete gesellschaftliche Interessenkonflikt noch nicht bekannt ist, (....). (13)
Auch der demokratische Volks-Begriff ist dem postmodernen Bewußtsein abhanden gekommen. (14)
Rousseaus berühmter Gemeinwille (die volonté générale), (...), verdankt sich darum nicht etwa einer tugendhaften Erleuchtung der abstimmenden Bürger (...), sondern der egalitär-gereralisierenden Struktur des Gesetzgebungsprozesses, in welchem die partikularen Interessen der Abstimmenden sich gegenseitig aufheben. Entsprechend testet Kant das demokratische Gesetzgebungsverfahren sogar am Extremfall eines Volk[es] von Teufeln (...)
Rousseau, der im Fall des sich nicht herstellenden generalisierten Willens besonders nachdrücklich dem gesetzgebenden Volk ein Recht auf Irrtum zuspricht, (...). (16)
Dass also die freiheitsorientierten demokratischen Theorien auf ein gutes Menschenbild angewiesen sind, ist ein Grundirrtum der politischen Ideengeschichte (...). (16-17)
Rousseau wie Kant identifizieren die Konstituierung des Volkes mit der des demokratischen Souveräns. Sie bestimmen das Volk als Produkt eines Gesellschaftsvertrages von Freien und Gleichen. (17)
Als es soweit kam, dass auch Arbeiter und schließlich sogar Frauen wählen durften, war die Bindung der Staatsapparate an das demokratische Gesetz bereits ganz grundsätzlich in Frage gestellt. (19-20)
Auch basisdemokratische Abstimmungen über jedes einzelne Gesetz könnten an dem Umstand nichts ändern, dass angesichts der Selbstprogrammierung der Staatsapparate nur noch ein egalitäres Volk von Passivbürgern existiert (...). (20)
Typisch für die in der Bundesrepublik entwickelte Rechts- und Verfassungstheorie ist die Auffassung, dass die Geltung einer positivrechtlichen Verfassung die Existenz jedes Souveräns, auch eines demokratischen Souveräns, ausschließe und Volkssouveränität nur als Prämisse der geltenden Verfassung zu verstehen sei. (22)
Während die Demokratietheorie der Aufklärung eine umfassende Handlungskompetenz des souveränen Volkes begründete, die das Volk gleichzeitig als Hüter der bestehenden Verfassung und als permanent wirksame verfassungsgebende Gewalt einsetzte, (...) (23)
So läuft die Praxis vieler Protestbewegungen darauf hinaus, durch symbolische Regelverstöße eine gerichtliche Klärung der Rechtslage zu bewirken; (...). (24)
Was Volkssouveräntität vom Widerstandsrecht, das sie einmal historisch ablöste, unterscheidet, ist gerade die Tatsache, dass sie sich nicht aus bestehendem Recht oder einer geltenden Verfassung ableitet, sondern der gesamten Rechtsordnung vorausliegt und diese erst begründet. (...) die die Aufklärungsphilosphie in der Forderung permanenter Verfassungsrevisionen durch das Volk artikulierte und in der Formel erläuterte, dass in dieser Hinsicht nur die Regierung, nicht aber das Volk an die Verfassung gebunden sei. (25)
Demokratische Willensbildung wir folgerichtig durch die Interpretation souveräner vorgegebener Verfassungsinhalte ersetzt, (...)
Hatte die Demokratietheorie des 18. Jahrhunderts noch darauf bestanden, dass diese Aufgabe der permanenten verfassungsgebenden Gewalt des Volkes sei, so ist dieser wesentliche Aspekt von Volkssouveränität heute durch die Verfassungsgerichtsbarkeit usurpiert. (27-28)
Recht wie Verfassungsrecht gilt nicht, weil es auf Tradition oder zurückliegender Gründung beruht, sondern weil es noch nicht geändert worden ist. (...) Volkssouveränität und demokratische Verfassungsgebung bedeuten darum aus guten Gründen mehr als Selbstverständigung eines Gemeinwesens durch Verfassungsinterpretation. (...)
Eine Verfassung, die auf Volkssouveränität basiert, läßt den demokratischen Souverän nicht nur im Gründungsakt zu Wort kommen, sondern gleichermaßen in der laufenden Gesetzgebung. (46-47)
Eine Änderung des Grundgesetzes, erst recht einen Demokratisierung unserer real existierenden Demokratie ist ohne Diskussion über die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. (48)
Die bloße Konstitutionalisierung von Herrschaft - eie für konstitutionelle Monarchien und Präsidialsysteme typische ist - beruht auf der Montesquieuschen Version der Gewaltenteilung, die zugleich Souveränitätsteilung ist. (49)
Die radikale Vergesellschaftung von Herrschaft entsprechend der Idee der Volkssouveränität steht dagegen in Verdacht, mit dem Gewaltenteilungsprinzip überhaupt nicht kompatibel zu sein. (...)
Das Volk (unmittelbar oder repräsentativ vermittelt) hat nur - aber auch alle - gesetzgebende Gewalt (d.h.: Souveränität), (...). Umgekehrt sollen weder Exekutive noch Judikative, die auf die Regelung spezieller Fälle beschränkt sind, Mitwirkung bei der Gesetzgebung haben. (...)
Der Gesetzgeber darf den Einzelfall nicht kennen, auf den das Gesetz angewendet wird; Administration und Justiz, die den Einzelfall kennen, dürfen das Gesetz in der Anwendung nicht neue definieren. (50)
Demokratisch-vertikale Kontrolle französischen Typs und horizontale Balancierung amerikanischen Typs schnitten sich in einer Weise, dass am Ende der Weimarer Republik beide Formen der Freiheitssicherung außer Kraft gesetzt wurden. (...)
Die Weimarer Halbherzigkeit in der Etablierung des Parlamentarismus wiederholte sich hier in der antiparlamentarischen Funktion des Bundesverfassungsgerichts. (56)
Angesichts dieses Befunds können alle Versuche, die vorhandene Verfassung zu demokratisieren, ohne die Funktion des Bundesverfassungsgerichts auf eine demokratieverträgliches Maß zu beschränken, in der Tat nur die Widersprüche dieser Verfassung in sich reproduzieren. (...)
Die Renaissance der Wertegemeinschaft, die sich auch in der Transformation des Grundgesetzes zu einer Wertordnung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck bringt, bezeichnet vielmehr eine Refeudalisierung des modernen Verfassungsdenkens und, soweit sie im Kontext neuer moralphilosophischer Positionen vertreten wird, einen Rückfall in eine konventionelle Moral. Sie drückt die Sehnsucht aus, gesellschaftliche Identität lieber noch einmal in Inhalten organische gewachsener Wertordnungen zu finden als sie in Verfahrensordnungen zu entwickeln, die alle Inhalte nur als Resultate demokratischer Willensbildung zulassen. (57)
(...), aber die realexistierenden Werte einer realexistierenden Gemeinschaft können selbst nicht etwas Maßstab, sondern nur Gegenstand diskursiver Prüfung sein. (58)
(...) Bundesverfassungsgericht, das als Sachwalter den Status einer Gerechtigkeitsexportokratie gegenüber den demokratischen Willensbildungsprozessen der Gesetzgebung in vorparlamentarischen und parlamentarischen Kontexten gewinnt. (62)
Die bewusste Abstraktion von allen realexistierenden Konstitutionsbedingungen der Subjekte (...), verfolgt den Zweck, dieser Natur des Menschen Rechte zuzuordnen, die den etablierten Institutionen vorhergehen. Gerade die Abstraktionen dieser naturrechtlichen Argumentation dienten der Qualifizierung aller Freiheitsrechte als vorstaatliche Rechte. (...)
Aus dem vorstaatlichen Charakter der Menschenrechte folgt, dass kein überpositivrechliches Argument jemals von Seiten der Staatsapparate gegen die Individuen geltend gemacht werden kann, sondern dass der Durchgriff auf überpositives Recht ausschließlich denen zukommt, die nicht politische Funktionäre, sondern nur Menschen sind. (63)
Während sämtliche staatlichen Instanzen die Grundrechte genau so zu gewährleisten haben, wie sie in der Verfassung fixiert sind, fällt den Individuen mit der überpositiven Perspektive ihrer Rechte ein sehr weitgehender Anspruch zu: Sie haben im Bezug auf diese Rechte das Interpretationsmonopol und die alleinige (unmittelbar oder repräsentativ wahrgenommene) Befugnis zu deren Positivierung und Abänderung. (64)
Einerseits sind also Menschenrechte unhintergehbar, anderseits kann angesichts der inhaltlichen Unbestimmtheit von Freiheit und Gleichheit erst im demokratischen Gesetzgebungsprozess durch die versammelten Menschrechtssubjekte die Konkretisierung dieser Prinzipien erreicht werden. (...)
Die demokratische Anstrengung Kants (und der Aufklärung insgesamt) richtet sich dagegen auf die Begründung von Prinzipien der Gerechtigkeit, die aus der Perspektive der gesellschaftlichen Basis gegen mächtige Instanzen und expertokratische Bevormundung wahrgenommen werden können. Das bedeutet für die Grundrechte, dass jeder überpositivistische Aktionismus ihrer Interpretation durch die Staatsapparate verhindert werden muss, weil gerade er den vorstaatlichen Charakter, den diese Rechte für für die Individuen haben, zerstören und Freiheitsrechte in von oben zugeteilte und staatliche definierte Güter verwandeln würde. (65)
Unantastbar werden die Freiheitsrechte erst dadurch, dass nicht die Mächtigen, sondern die Machtlosen über die Art ihre Freiheitsgebrauchs befinden. (...)
Selbst die gemäßigte Girondistenverfassung, (...), hat die Einsetzung expertokratischer Sachwalter der Menschenrechte gegen die Gesetzgebung peinlich vermieden. (66)
(...) die Nation [hat] das unveräußerliche Recht [...], ihre Verfassung zu ändern, aber: Keine der durch die Verfassung eingesetzten Gewalten hat das Recht, diese insgesamt oder teilweise zu ändern. (67)
Heute ändern in ehemals liberal-demokratischen Systemen höchste Gerichte mit den Mitteln exzessiver Interpretationen und im Durchgriff auf überpositive Werte täglich die Verfassungen, während das Volk bei jeder innovativen Regung mahnend auf eine Verfassung verpflichtet wird, die als positivrechtliche gar nicht mehr existiert. (68)
Die Transformation subjektiver Freiheitsrechte in eine objektive Wertordnung entkräftet die prozedurale Perspektive des 18. Jahrhunderts, (...).
Erst die inhaltliche Aufladung der Grundrechte ermöglickt deren Verselbständigung gegen den demokratischen Prozess und gleichzeitig den dynamisch-voluntaristischen Umgang mit den behaupteten Grundrechtsinhalten. Dieser Prozess der Resubstantialisierung der Grundrechte hat im 20. Jahrhundert eine Schwelle überschritten, von der ab Grundrechte und Demokratie als Gegensätze behandelt werden. (69)
(...) Übergang vom Gesetzgebungsstaat zum Staat der verselbständigten Exekutive. (70)
Staatshandeln rechtfertigt sich heute nicht mehr am demokratischen Konsens von Grundrechtsubjekten, sondern an der effizienten Durchsetzung eigenmächtig definierter Grundwerte - im Zusammenspiel von Justiz und Exekutive. (71)
Das schlimmste Beispiel einer nicht im Wege demokratisch kontrollierter Verfassungsänderungen, sonder durch situative Anpassungen, Wandlungen und Interpretationen geänderten Verfassung bietet die Weimarer Verfassung im Übergang zum NS-System. (78)
Entgegen aller Nachkriegslegenden, die sich in den Begründungen für die extrem repräsentativen Regelungen des Grundgesetzes als erfolgreich erwiesen, haben die plebiszitären Gesetzgebungsverfahren der Weimarer Republik keineswegs eine politische Dummheit des Volkes zutage gefördert, die diejenigen der politischen Funktionseliten erreicht oder gar übertroffen hätte. (82)
in Carl Schmitts Theorie ist vielmehr die Grundthese des heutigen Konvervatismus vorgebildet, dass das Volk lediglich zu Personalplebisziten, keinesfalls aber zur Realplebisziten fähig sei. (...) so haben zum Beispiel im Übergang von der Weimarer Republik zum Terrorsystem des Nationalsozialismus die Abgeordneten des Reichstags sich noch viel mehr blamiert als das Volk (...). (83)
Es waren nur die Proleten-Parteien SPD und KPD, die dem Ermächtigungsgesetz die Zustimmung verweigerten (...) , während die sogenannten bürgerlichen Parteien (mit ihrem hohen Anteil an humanistisch gebildeten Abgeordneten) geschlossen zustimmten. (84)
Dagegen muss die Option für einen Sozialstaat, der von unten zu organisieren ist, sich auf die Offenheit basisdemokratischer Verfahren einlassen. (86)
Eine Ergänzung des Parlamentarismus um basisdemokratische Gesetzgebungsverfahren bedeutete keineswegs einen Funktionsverlust des Parlaments. (89)
Jede Institutionalisierung von Volkssouveränität muss darum zugleich die Ausübung nichtinstitutionalisierter Volkssouveränität offenhalten, indem ihre Rechtsform rechtsfreie Räume gewährleistet. (92)
Volk oder Nation - die Begriffe waren im 18. Jahrhundert noch auf unproblematische Weise identisch - bezeichnete hier weder eine ethnische noch eine kulturelle noch eine soziologisch definierte Einheit, sondern die Summe aller Nicht-Funktionäre, die sich außerhalb der Staatsapparate befinden. (...) Gerade die Abstraktheit des rein verfassungsrechtlichen Volksbegriffes, der sich nur aus dem Gegensatz zu den Insidern der Staatsapparate bestimmt, ist darum mit den Differenzierungen pluralistischer und multikultureller Gesellschaften kompatibel. (94-95)
Hatte die europäische Demokratietheorie des 18. Jahrhunderts im Hinblick auf dieses Problem noch darauf bestanden, dass das Volk als permanent wirksame verfassungsgebende Gewalt immer das Recht haben müsse, seine Verfassung zu ändern, so ist diese wesentliche Dimension der Volkssouveränität heute durch das Bundesverfassungsgericht usurpiert. (97)
Hinsichtlich jeder geringsten Verfassungsänderung gilt also Sieyes' zentraler Satz, dass eine Verfassung nur die Regierung bindet, niemals aber das souveräne Volk. (109)
Carl Schmitts Fehleinschätzung des frühen Sieyes wie der übrigen Demokratietheorien des 18. Jahrhunderts ist durch die zentrale Annahme geleitet, dass überhaupt Volkssouveränität an die Stelle der Fürstensouveränität trete und den Absolutismus beerbe, - eine Behauptung, die zu einem bleibenden Topos aller konservativen bis linksliberalen Interpretationen der Theorien der Französischen Revolution avanciert ist. (110)
Volkssouveränitiät bedeutet darum bei ihren Vertretern Locke, Rousseau und Kant nichts anderes, als dass die Gesetzgebung ungeteilt und ausschließlich dem Volk zukommt, während das staatliche Gewaltmonopol in den Händen der Exekutive als der Spitze aller gesetzesanwendenden Instanzen verbleibt. (...)
Dabei konstituiert das demokratische Gewaltenteilungsschema nicht etwa eine Gleichrangigkeit, sondern eine Hierarchie der staatlichen Gewalten, deren Spitze der Gesetzgeber deshalb einnimmt, weil er mit dem demokratischen Souverän identisch oder hier (als repräsentative Gesetzgebungskörperschaft) von ihm beauftragt ist. (111)
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist für Rousseau so essentiell, dass er, trotz seiner Orientierung an einzelnen Institutionen der antiken Demokratie, diese insgesamt ablehnt, weil hier das Volk nicht nur die Gesetzgebung, sonder auch die Exekutive innehat und darüber hinaus auch Einzelurteile in Strafsachen an sich zieht - also die Grenzen der souveränen Gewalt überschreitet. (112)
(...) denn wenn es dem Volk gefällt, sich selbst zu schaden, wer hat das Recht, es daran zu hindern? -, schließt Rousseau mit großer demokratischer Konsequenz die Legitimation jeder Diktatur, aber auch jeder von von landläufiger Elitenherrschaft und Gerechtigkeitsexpertokratie nachdrücklich aus. (117)
Bis zur Gegenwart legitimieren sich politische Entscheidungen in der Bundesrepublik weniger an demokratischer Konsensermittlung als an Grundrechtsaufträgen, (...). (118)
Das 20. Jahrhundert ist jedoch seit seinem Beginn durch die Herausbildung von juristischen Interpretationsmethoden gekennzeichnet, die es der Justiz und den exekutivischen Apparaten ermöglichen, der Bindung an geschriebenes Recht so weitgehend zu entkommen, dass ihre Art der der Rechts-Anwendung faktisch Rechtssetzung ist. Gleichzeitig werden demokratische Verfassungen nicht mehr als Verfahrensordnungen, sondern als Fixierungen inhaltlicher Gerechtigkeitsprinzipien verstanden - eine Neuorientierung, die vor allem durch die behauptete Dominanz der Grundrechtskataloge und deren interpretatorische Umwandlung in materiale Wertordnungen durchgesetzt wird. (128-129)
Das geschriebene Verfassungsrecht wird damit in einem Ausmaß entwertet, dass es genau die Funktion nicht mehr übernehmen kann, für die man im18. Jahrhundert kämpfte, nämlich den Bürgern einen Maßstab an die Hand zu geben, an dem sie das Handeln der Staatsapparate prüfen konnten. (130)
Freiheitsrechte als Güter werden nun von Staatsorganen - hier der Justiz - ja nach Funktionsbedingungen des politischen Systems den Bürgern situativ zugeteilt; sie sind nicht mehr Freiheitsrechte, die jeder einzelne vor aller Verteilung immer schon hat. (132)
Unantastbar werden die Freiheitsrechte erst dadurch, dass nicht die Mächtigen, sondern die Machtlosen über die Art ihres Freiheitsgebrauchs befinden. (133)
Heute dagegen ändern in ehemals liberaldemokratischen Systemen höchste Gerichte mit den Mitteln exzessiver Interpretation und im Durchgriff auf überpositive Werte täglich die Verfassungen, während das Volk bei jeder innovativen Regung mahnend auf eine Verfassung verpflichtet wird, die als positiv-rechtliche gar nicht mehr existiert. (134)
Die demokratische Variante des Volkssouveränität besagt darum bei ihren Vertretern John Locke, Rousseau und Kant nichts anderes, als dass die Gesetzgebung ungeteilt und ausschließlich dem Volk zukommt, während das staatliche Gewaltmonopol in den Händen der Exekutive als Spitze aller rechtsanwendenden Instanzen verbleibt. (...)
kein rechtsanwendender Staatsapparat darf Anteile der Rechtssetzung usurpieren, die Legislative des (direkt oder repräsentativ) entscheidenden Volkes darf weder exekutivische noch richterliche Kompetenzen an sich ziehen. (...)
Kant und Rousseau lehnen gleichermaßen den Begriff einer Demokratie ab, der im 18. Jahrhundert die an antike Demokratie bezeichnete, welche gerade durch die Abwesenheit von Gewaltenteilung gekennzeichnet war, und nennen deshalb ihr Modell Republik. (279)
Insofern liegt die Freiheitssicherung dieses auf Volkssouveränität basierten Gewaltenteilungssystem - im Gegensatz zu dem Montesquieus und dem einer konstitutionellen Monarchie oder einer Präsidentialdemokratie - nicht in der wechselseitigen Balancierung und Kontrolle teilsouveräner Gewalten, sondern im Antagonismus von Volkssouveränität und Staatsgewalt insgesamt. (280)
Auch basisdemokratische Abstimmungen über jedes einzelne Gesetz könnten an dem Umstand nichts ändern, dass angesichts der Selbstprogrammierung der Staatsapparate nur noch ein egalitäres Volk von Passivbürgern existiert. (281)
Viele Bestandteile der heute geltenden Völkerrechts, einschließlich der UN-Charta, sind als Kodifizierungen von Kants Friedensschrift anzusehen, (...). (...) in Kants Friedensschrift und in der UN-Charta fast gleichlautende und gleich begründete Interventionsverbot in die inneren Angelegenheiten von Staaten sowie die vertragliche Struktur eines Bundes souveräner Einzelstaaten statt einer Weltrepublik als Organisationsform globalen Friedens. (285)
Aus dem gesamten Argumentationszusammenhang Kants folgt, dass eine aggressive Menschenrechtspolitik gegen Staaten, die geforderte Standards noch nicht einhalten, sowohl den Frieden als auch den Sinn der Menschenrechte zerstört. (287-288)
(...) Kants Ablehnung eines Weltstaats nicht auf empirischen, sondern auf normativen Gründen beruht. Die Weltrepubublik wird abgelehnt, weil sie allein aufgrund ihrer globalen Ausdehnung den Charakter einer Republik verlieren muss, insofern weder weltweite allgemeine Gesetzgebung von der gesellschaftlichen Basis gesteuert, noch die Bindung globaler Exekutivfunktionen an die Gesetze von unten kontrolliert, noch überhaupt die Durchsetzung globaler Gesetze gewährleistet werden kann. (289)
Dass nach Kant der Frieden nur in einem Völkerbund verwirklicht werden kann, ist darum (...) ausschließlich der starken normativen Auszeichnung des demokratischen Prinzips der Volkssouveränität zu verdanken. (290)
Die meisten politologischen Irrtümer über Rousseau sind z.B. dadurch zu erklären, dass seine juristischen Argumentationsfiguren als gesellschaftstheoretische Aussagen gelesen und überhaupt sein Gesellschaftsvertrag als Konstruktion einer Gesellschaft und nicht als normative Verfassungslehre rezipiert wurden. (300)
Im NS-System sind Regelungen durch sogenannte Gesetze die Ausnahme im Gegensatz zu einer Flut situativer Verordnungen, durch die die partikularen politischen Apparate sich weitgehend selbst programmierten. (302)
Hier wird vor allem das Prinzip der Volkssouveränität mit der Frage demokratischer Inklusion, also der egalitären Verteilung von Stimm- bzw. Wahlrechten, verwechselt und außerdem übersehen, dass in den Demokratietheorien der Aufklärung ganz durchgängig ökonomische Qualifikationen (zumeist im Sinne eines Zensus-Wahlrechts) als Voraussetzung der Aktivbürgerschaft angesehen wurden und also bei Kant keine Besonderheit darstellen. (322)
Rousseaus resignativer Satz, dass die Demokratie nur für ein Volk von Göttern geeignet sei, bekräftigt, dass sein Gesellschaftsvertrag von Menschen ausgeht wie sie sind, und folglich auf überschwengliche Tugendzumutungen verzichten muss. (336)
Seit Beginn des 20. Jahrhunderts dominieren rechtsschöpferische Interpretationsmethoden, (...). Gerichte und Bürokratie emanzipieren sich längst durch unbegrenzte Auslegung von den Gesetzen, wann immer diese dem gewünschten Ergebnis entgegenstehen. (348)
Die Erfolgsgeschichte der modernen Demokratie, soweit sie in der Egalisierung des Wahlrechts liegt, ist somit durch die Zerstörung der Volkssouveränität gegenstandslos. (...) Parlamentswahlen sind heute insofern folgenlos, als die Zusammensetzung der Legislative zwar noch Zielvorgaben für nächsten Gesetze enthält, aber die Gesetze selbst kaum noch Adressaten in den Apparaten finden. (349)
Was heute zum Katalog zivilen Widerstands bzw. Ungehorsams gehört, hatte Kant bereits als notwendige Protestform in obrigkeitsstaatlichen Systemen legitimiert. (...)
Die Idee demokratischer Gesetzgebung wird so verabschiedet und die Initiative der Rechtsentwicklung an die Gerichte zurückgegeben. (354)
Die militärische Intervention zum Zweck der Menschenrechte kommt als militärische nicht umhin, gleichzeitig ganz fundamentale Menschenrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu verletzen, ohne doch die Zustimmung der betroffenen Individuen als Träger dieser Rechte einholen zu können. Menschenrechte werden so von individuellen subjektiven Rechtsansprüchen zu objektiven Systemzwecken verkehrt. (361)
Der Exorzismus der Volkssouveränität in den Beratungen des Grundgesetzes wurde mit dem Verdacht legitimiert, dass die Macht des Volkes die Weimarer Demokratie zerstört habe - als ob das Volk den Nazis durch Wahlen zur Macht verholfen hätte (diese erreichten in den letzten freien Wahlen 33.1 % der Stimmen) und nicht die Funktionseliten, die das Ermächtigungsgesetz beschlossen; als ob Plebiszite die Weimarer Republik ruiniert hätten und nicht die übergroße Macht des Reichspräsidenten, (...); als ob Plebiszite der Nazis basisdemokratische Aktivitäten gewesen seien und nicht autokratisch inszenierte Legitimationsbeschaffungen für bereits getroffene und verwirklichte Entscheidungen. (362)
Die Lösung des Grundgesetzes lautet: Schutz der Grundrechte des Volkes gegen das Volk durch das Bundesverfassungsgericht. (363)
Tatsächlich verlieren Grundrechte, die nicht mehr durch den demokratischen Souverän verteidigt, sondern paternalistisch durch die Gerechtigkeitsexpertokratie eines höchsten Gerichts gewährleistet werden, genau jene Freiheitsdimension, die nach dem Demokratiekonzept der Aufklärung geschützt werden sollte. (364)
Dabei ist ein weiteres Missverständnis zu vermeiden: Souveränität ist nicht etwas mit den staatlichen Gewaltmonopol identisch, sondern - jedenfalls in der Hand des Volkes - dessen Gegenspieler. Souveränität ist (in langer ideengeschichtlicher Tradition) identisch mit der Funktion der Gesetzgebung. Volkssouveränität sagt darum, dass die Gesetzgebung ausschließlich dem Volk, d.h. den Nicht-Funktionären im Gegensatz zu Amtsträgern der Gewaltmonopols zukomme, so dass jeder Einsatz der Staatsgewalt vermittels der Gesetzesbindung der Staatsapparate durch die gesellschaftliche Basis vollständig kontrolliert und dirigiert wird. Die Exekutive ist so - nach einer Formulierung Rousseaus - nur der Zwischenträger der Gesetzesbefehle, die das Volk als Souverän sich selbst (...) gibt.
(...) In diesem Sinne formulierte Sieyes, der große Verfassungskonstrukteur der Französischen Revolution, dass nur die Regierung, nicht aber das Volk an die Verfassung gebunden sei, d.h..: Das Volk ist der Verfassung den den Gesetzen nur so lange unterworfen, wie es sie noch nicht geändert hat, während umgekehrt die Staatsapparate zu keiner Änderung befugt sind, weil sie sonst die Bedingungen der Machtübertragung durch das verfassunggebende Volk selber zu ihren Gunsten korrigieren könnten. (368)
Rousseau und Kant lehnten die antike Demokratie ab, weil hier das versammelte Volk allgemeine Gesetzgebung und partikulare Regierungs- bzw. Rechtssprechungsakte auf sich vereinigte. (...)
Der Gesetzgeber darf den Einzelfall nicht kennen, auf den das generelle Gesetz angewendet wird; Administration und Justiz, die den Einzelfall kennen, dürfen das Gesetz in der Anwendung nicht neu definieren. (...)
Das Prinzip der Volkssouveränität beruht auf zwei gegenläufigen Asymetrien: Der einen Asymetrie, der Unterwerfung aller unter das staatliche Gewaltmonopol (...), wird die andere entgegengesetzt: die Unterwerfung der Staatsapparate unter die gesetztgebende Souveränität des Volkes. (369)
Der unaufhebbare Zusammenhang von Menschenrechten und Volkssouveränität besteht also darin, dass nur die Träger der Rechte selber darüber befinden können, was der Inhalt ihrer Rechte ist - (...) (369-370)
Unantastbar werden Freiheitsrechte erst dadurch, dass nicht die Mächtigen, sondern die Machtlosen über die Art ihres Freiheitsgebrauchs befinden. (371)
Zu dem Zeitpunkt, zu dem mit dem allgemeinen und gleichen Stimmrecht die sogenannte Demokratisierung des Wahlrechts sich durchsetzt, ist es um das Prinzip der Volkssouveränität bereits geschehen. Wenn es soweit kommt, dass Arbeite rund sogar Frauen wählen dürfen, ist Volkssouveränität als strukturbildender Faktor moderner Verfassungen bereits eliminiert und sogar aus dem kollektiven Bewusstsein verschwunden. Ist aber Volkssouveränität als Prinzip der Allokation politischer Macht außer Kraft gesetzt, so kann es auch durch die Einführung direktdemokratischer Verfahren (...) nicht mehr restauriert werden. (372)
Die Institutionalisierung einer Weltpolitik bedeutet die endgültige Isolierung und Zerstörung der Menschenrechte. Globale Instanzen könnten in jeder Gesellschaft dieser Welt ihre Lesart von Menschenrechten gegen die dort vorherrschenden Lesarten militärisch durchsetzen. Auch hier würde die gesamte Weltbevölkerung zum bloßen Material der Menschenrechtsverwirklichung. (374)
Es gilt gemeinhin als ausgemacht, dass ökonomische bzw. gesellschaftliche Globalisierung ein real existierender Vorgang (...) sei, so dass das Prinzip der Staatssouveränität nur noch als schlichter Anachronismus fortgeschrieben werde und nationalstaatliche Organisation aufgrund kleinräumiger Parzellierung der Welt jeder Lösung grenzüberschreitender und globaler Probleme entgegenstehe. (...)
Sie verkennt auf diese Weise, dass die innerstaatliche Souveränität des demokratischen Nationalstaats seit Anbeginn ausschließlich durch die Gesetzgebungsfunktion definiert ist und deshalb nichts anderes bedeutet als Volkssouveränität. (375)
[Kants Friedensschrift:] Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können. (...) Ein Staat ist nämlich nicht (wie etwas der Boden, auf dem er seinen Sitz hat) eine Habe. [...] Er ist eine Gesellschaft von Menschen. (378)
So verleiht die französische Verfassung von 1793 das Recht der aktiven Staatsbürger, d.h. das Recht sogar der basisdemokratischen Abstimmung über alle von der Nationalversammlung vorgeschlagenen Gesetze auch jedem Ausländer, der seit einem Jahr in Frankreich ansässig ist und außerdem eine der alternativ angegebenen Minimalbedingungen (z.B. von seiner eigenen Arbeit zu leben) erfüllt. (...) Eine Identität des demokratischen Nationalstaates besteht nicht, sonder wird in je neuen Akten deomkratischer Gesetzgebung und des öffentlichen Diskurses jeweils neu hergestellt. (380)
Wie im gesamten 18. Jahrhundert gilt auch bei Kant, dass Freiheit, Selbstbestimmung und Volkssouveränität nur kleinräumig zu organisieren sind. (...) In Kants Friedensschrift ist die Ablehnung eines Weltstaats zugunsten eines Völkerbundes zu einem großen Teil aus dieser Perspektive begründet. (388)
Kant verteidigt deshalb einen Völkerbund, in dem die unangefochtene Souveränität jedes Einzelstaates die Bedingungen der Möglichkeiten von Volkssouveränität ist. (389)
Dass die Souveränität des Nationalstaats als Mittel zum Zweck der Volkssouveränität verteidigt werden muss, ist eine Prämisse, die Kants Überlegungen auch angesichts solcher Staaten bestimmt, die von einer demokratischen Organisation noch weit entfernt sind. (391)
Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staate gewalttätig einmischen. [Kant] (...) Das Rechtsdokument der UN-Charta enthält noch alle wesentlichen Prinzipien der demokratischen Souveränitätstheorie und Friedensphilosophie Kants in positivierter Form. (...)
Es entspricht der Logik dieser Konstruktion, dass die Achtung vor den Menschenrechten im Rahmen dieser demokratischen Friedensprinzipien lediglich zu fördern, nicht aber zu erzwingen sind. (392)
Volkssouveränität kann sich gleichermaßen durch basisdemokratische oder durch repräsentative Gesetzgebung verwirklichen (...). Den eigentlichen Gegensatz zu Systemen der Volkssouveränität bilden darum nicht parlamentarische, sonder Präsidialsysteme. (396)